Verpackungsverordnung PPWR: Das müssen Sie wissen

Die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG regelt seit fast 30 Jahren das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der Europäischen Union. In Deutschland wird sie aktuell noch vom Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und Fristen der neuen Verpackungsverordnung. Er erhebt keinen Anspruch an eine vollständige und detaillierte Beschreibung aller Anforderungen, und richtet sich in erster Linie an Unternehmen mit Einsatz von Transportverpackungen. Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr.

1. Um was geht es bei der neuen Verpackungsverordnung?

Die Europäische Kommission hat sich 2020 das ehrgeizige Ziel gesetzt: Bis 2030 sollen sämtliche Verpackungen in der EU wiederverwendbar oder recyclingfähig sein, um die wachsenden Mengen an Verpackungsabfällen zu reduzieren. Dieser Plan wurde im Dezember 2020 vom Europäischen Rat unterstützt. Am 10. Februar 2021 bekräftigte das Europäische Parlament im Rahmen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft dieses Ziel und forderte die Kommission dazu auf, konkrete Gesetzesvorschläge auszuarbeiten. Diese sollten Maßnahmen und Vorgaben zur Abfallvermeidung sowie strikte Anforderungen zur Reduzierung überflüssiger Verpackungen enthalten, die Recyclingfähigkeit verbessern und den Einsatz von schädlichen Stoffen minimieren, ohne dabei die Lebensmittelhygiene und -sicherheit zu beeinträchtigen. Auch die Förderung der Wiederverwendung und die Erhöhung des Anteils an recycelten Materialien standen im Fokus.

Am 27. Februar 2023 präsentierte die Kommission ihren ersten Vorschlag für eine neue EU-Verpackungsverordnung. Dieser Vorschlag aktualisiert den bestehenden rechtlichen Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle und ist ein zentraler Baustein des European Green Deals sowie des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Ziel ist es, die Wirtschaft der EU bis 2050 klimaneutral und ressourcenschonend zu gestalten, indem Wirtschaftswachstum vom Ressourcenverbrauch entkoppelt wird.

Die neue Verpackungsverordnung fügt sich zudem nahtlos in die bestehenden EU-Umwelt- und Abfallgesetze ein. Dazu gehören die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG), die Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie 2019/904) sowie der Beschluss 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der EU und die Verordnung Nr. 1907/2006 (REACh), die chemische Stoffe reguliert.

Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag die laufenden Arbeiten der EU-Kommission zu weiteren umweltpolitischen Themen wie der Abfallverbringungsverordnung (2021/0367), der Entwicklung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (2022/0095) und den politischen Rahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe.

2. Ab wann tritt die PPWR in Kraft?

Am 15. März 2024 einigten sich die Vertreter der drei EU-Institutionen im Trilog-Verfahren auf den finalen Text der neuen Verpackungsverordnung (PPWR). Das EU-Parlament stimmte dem Entwurf am 24. April 2024 zu, und der Europäische Rat verabschiedete die Verordnung schließlich am 16. Dezember 2024.

Aktueller Stand: Zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU und dem formellen Inkrafttreten der Verordnung sind planmäßig 1,5 Jahre vorgesehen. Daher wird erwartet, dass im Laufe des Jahres 2026 die meisten Bestimmungen der bisherigen Verpackungsrichtlinie außer Kraft treten und die ersten neuen Verpflichtungen in Kraft treten.

3. Welche Rollen definiert diese neue EU-Verordnung?

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) orientiert sich an aktuellen Regelwerken wie der Batterieverordnung oder den CE-Konformitätsvorgaben und etabliert eine klare Systematik für die Rollen der Akteure, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen oder Altverpackungen zurücknehmen. Die zentralen Akteure und ihre Rollen sind:

Hinweis: Als unser Geschäftskunde und damit Käufer von Transportverpackungen entspricht Ihre Rolle in der Regel der des Endabnehmers, muss für eine verbindliche Aussage aber im Einzelfall geprüft werden.

4. Recyclingfähigkeit (Konformität)

Die neue Verpackungsverordnung legt klare Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen fest. Eine Verpackung gilt als recyclingfähig, wenn sie folgende zwei Kriterien erfüllt:

Dazu sind u. A. folgende Verpackungsmaterialien, -arten und -kategorien definiert:

4.1. Leistungsstufen, Leistungsmerkmale und Faktoren der Recyclingfähigkeit

Zur Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen werden drei Leistungsstufen eingeführt: A, B und C. Diese orientieren sich an zwei zentralen Parametern – der recyclingorientierten Gestaltung (DfR) und dem großmaßstäblichen Recycling (RaS) – gemäß Punkt 4.1.

Verpackungen, die die Anforderungen dieser drei Leistungsstufen nicht erfüllen, gelten künftig als technisch nicht recyclingfähig (DfR) bzw. nicht großmaßstäblich recycelbar (RaS) und dürfen daher nicht mehr uneingeschränkt in Verkehr gebracht werden.

4.2. Ausnahmen und Übergangsfristen

Innovative Verpackungen, die besondere Merkmale aufweisen und nachweislich eine erhebliche Verbesserung der Kernfunktion sowie einen positiven Umwelteffekt bieten, dürfen bis 2035 weiterhin in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit entsprechen. Wirtschaftsakteure müssen hierfür eine entsprechende Mitteilung mit technischer Dokumentation über die Eigenschaften der Verpackung bei der zuständigen Behörde einreichen.

Ausnahmen von den Anforderungen zur Recyclingfähigkeit sind gemäß Artikel 6 der Verpackungsverordnung (BattV) unter anderem vorgesehen für:

Aktueller Stand:
  • 1,5 Jahre nach Verabschiedung der Rechtsakte EU-Mitgliedsstaaten müssen die Entsorgungstarife für Verpackungsmaterialien gestaffelt nach deren Recyclingfähigkeit einführen.
  • Ab dem 1. Januar 2030
    • Die neuen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit (A, B und C) treten in Kraft. Für die recyclingorientierte Gestaltung (DfR) ist ein Mindestwert von 70 % erforderlich. Verpackungen, die diese Vorgaben nicht erfüllen und nicht unter eine Übergangsregelung oder Ausnahme fallen, dürfen in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
    • Innovative Verpackungen, die den Recyclinganforderungen nicht genügen, dürfen noch fünf weitere Jahre verkauft werden.
  • Ab dem 1. Januar 2035
    • Verpackungen müssen zusätzlich zur recyclingorientierten Gestaltung (DfR) auch die Kriterien für großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit (RaS) in den Stufen A, B oder C erfüllen. Verpackungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen und nicht von einer Übergangsregelung oder Ausnahme profitieren, dürfen nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden.
    • Die Übergangsfrist für innovative Verpackungen endet. Verpackungen, die nicht den Recyclinganforderungen entsprechen, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verkauft werden.
  • Ab dem 1. Januar 2038 Verpackungen, deren recyclinggerechte Gestaltung weniger als 80 % beträgt, sind nicht mehr verkehrsfähig. Die Leistungsstufe C (DfR) wird abgeschafft.

5. Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Konformität)

Die neue Verpackungsverordnung legt verbindliche Mindestanteile für den Einsatz recycelter Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen in Kunststoffverpackungen fest. Diese Mindestprozentsätze sind in zwei Stufen unterteilt:

Stufe 1:

Stufe 2:

Ausnahmen von den Vorgaben:

Einige Kunststoffverpackungen sind von diesen Anforderungen ausgenommen, darunter:

Aktueller Stand:
  • Ab dem 1. Januar 2030 gelten die Mindestanteile der Stufe 1 für neue Kunststoffverpackungen.
  • Ab dem 1. Januar 2040 gelten die erhöhten Mindestanteile der Stufe 2.

6. Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Konformität)

Die EU-Kommission untersucht den technologischen Fortschritt und die Umweltverträglichkeit von biobasierten Kunststoffverpackungen. Auf Grundlage dieser Analyse sollen konkrete Gesetzgebungsvorschläge für folgende Bereiche erarbeitet werden:

Aktueller Stand: Bis 2027 wird die EU-Kommission die technischen Entwicklungen und die Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffe bewerten und entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorlegen.

7. Kompostierbarkeit von Verpackungen (Konformität)

In Zukunft müssen bestimmte Verpackungen kompostierbar sein, wenn dies von einem EU-Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird:

In Ländern mit einer separaten Bioabfall-Sammlung (z. B. Biotonne) können zusätzliche Vorgaben gemacht werden:

Alle anderen Verpackungen, auch solche aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren, müssen so gestaltet sein, dass sie recycelbar sind, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen.

Aktueller Stand:
  • Ab 2027 müssen folgende Verpackungen verpflichtend kompostierbar sein:
    • Beutel und Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke.
    • Aufkleber auf Obst und Gemüse.

8. Minimierung von Verpackungen (Konformität)

Zur Reduzierung von Verpackungsabfällen müssen Verpackungen künftig so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und Volumen auf das notwendige Minimum beschränkt werden, welches für ihre Funktionalität erforderlich ist. Dabei sind Form und Material der Verpackung zu berücksichtigen.

Verbotene Verpackungen:

Anforderungen für Erzeuger: Die Hersteller von Verpackungen sind verpflichtet, im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nachzuweisen, dass das Volumen und Gewicht der Verpackungen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert wurden. Diese Angaben müssen in der technischen Dokumentation detailliert erläutert werden.

Aktueller Stand: Ab 2030 treten die neuen Anforderungen zur Minimierung von Volumen und Gewicht von Verpackungen in Kraft.

9. Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Konformität)

9.1. Definitionen

Im Rahmen der neuen Verpackungsverordnung (VerpackV) gelten Verpackungen als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

Aktueller Stand: Mit Inkrafttreten der EU-Verpackungsverordnung gilt die oben definierte Regelung für wiederverwendbare Verpackungen.

9.2. Wiederverwendungssysteme

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, sind künftig verpflichtet sicherzustellen, dass für diese Verpackungen geeignete Wiederverwendungssysteme eingerichtet werden. Dazu gehören auch Anreize für die Rückgabe, wie etwa Pfandsysteme. Sie müssen gewährleisten, dass die allgemeinen Anforderungen an Wiederverwendungssysteme gemäß Anhang VI Teil A der Verpackungsverordnung (VerpackV) erfüllt werden. Darüber hinaus müssen die von ihnen genutzten Verpackungen die Vorgaben zur Aufbereitung gemäß Anhang VI Teil B VerpackV erfüllen.

Förderung von Wiederverwendungssystemen:

Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, um die dauerhafte Nutzung und Befüllung wiederverwendbarer Verpackungen zu unterstützen. Mögliche Maßnahmen umfassen:

Wirtschaftsakteure, die die Wiederbefüllung von wiederverwendbaren Verpackungen anbieten, müssen sicherstellen, dass die Befüllstationen den Vorgaben von Anhang VI Teil C VerpackV entsprechen. Solche Verpackungen und Behältnisse dürfen Verbrauchern nur kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wenn sie entweder in ein Pfand- und Rücknahmesystem eingebunden sind oder den Anforderungen von Anhang VI VerpackV entsprechen.

Aktueller Stand:
  • Ab Inkrafttreten der EU-VerpackV müssen Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen einsetzen, Teil eines Wiederverwendungssystems sein und die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen sicherstellen.
  • Die Maßnahmen zur Förderung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen treten ebenfalls mit Beginn der Verordnung in Kraft.

9.3. Zielvorgaben

Die Verordnung legt neue Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen in verschiedenen Sektoren und Formaten fest. Die folgenden Verpackungen, die von Wirtschaftsakteuren oder Endvertreibern genutzt werden, müssen zu den angegebenen Zeitpunkten und Quoten wiederverwendbar sein:

Zielvorgaben für Wiederverwendbarkeit:

Ausnahmen von den Vorgaben:

Für Verkaufs- und Transportverpackungen:

Für Getränkeverpackungen:

Allgemein:

Aktueller Stand:
  • Ab 2030 gelten die folgenden Wiederverwendungsquoten:
    • Verkaufs- und Transportverpackungen (B2C): 40 %,
    • Verkaufs- und Transportverpackungen (B2B): 100 %,
    • Umverpackungen als Kisten: 10 %,
    • Getränkeverpackungen: 10 %.
  • Ab 2040 gelten die erhöhten Wiederverwendungsquoten:
    • Verkaufs- und Transportverpackungen (B2C): 70 %,
    • Umverpackungen als Kisten: 25 %,
    • Getränkeverpackungen: 40 %.

10. Informationspflichten

10.1. Kennzeichnungspflichten (Konformität)

Verpackungen dürfen künftig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen sind. Die neue Verordnung schreibt vor, dass diese Kennzeichnungen „gut sichtbar, deutlich lesbar und fest“ auf der Verpackung angebracht sein müssen. Sie umfassen unter anderem Angaben zur Materialzusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und zur getrennten Sammlung. Falls die direkte Kennzeichnung aufgrund der Größe oder Beschaffenheit der Verpackung nicht möglich ist, dürfen die Informationen alternativ auf der Umverpackung angebracht werden. Ist auch dies nicht umsetzbar, kann ein elektronisch lesbarer Code oder Datenträger verwendet werden.

Vorgaben zur Kennzeichnung:

Die Verpackungsverordnung verlangt die folgenden Informationen:

Zusätzlich sollen Abfallbehälter harmonisierte Kennzeichnungen tragen, um die getrennte Sammlung von Verpackungsmaterialien zu erleichtern.

Aktueller Stand: Die neuen Kennzeichnungspflichten gelten wie folgt:
  • Ab Geltungsbeginn: Angabe von Identifikationsmerkmalen (z. B. Chargen- oder Seriennummer) sowie Name/Marke, Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers oder Importeurs.
  • Ab 2026: Einführung eines QR-Codes auf Verpackungen.
  • Ab 2028:
    • Kennzeichnungen zu Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit auf Verpackungen.
    • Harmonisierte Kennzeichnungen zu Verpackungs-Materialarten auf Abfallbehältern.
  • Ab 2030: Ergänzung der Kennzeichnungen um Informationen zu enthaltenen besorgniserregenden Stoffen.

10.2. Informations-, Hinweis- und Meldepflichten

10.2.1. Informationspflichten zur Wiederbefüllung von Verpackungen

Die Verordnung verpflichtet Wirtschaftsakteure, Endabnehmer umfassend zu informieren, wenn sie den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten. Folgende Informationen müssen bereitgestellt werden:

Zusätzlich müssen Endvertreiber im Take-away-Bereich gut sichtbare und lesbare Hinweise anbringen, die Endverbraucher über die Möglichkeit informieren, mitgebrachte Behältnisse (wieder-)befüllen zu lassen.

10.2.2. Pflichthinweise zur Sammlung und Abfallvermeidung

Hersteller und Herstellerorganisationen sind verpflichtet, Endabnehmern, insbesondere Verbrauchern, relevante Informationen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen bereitzustellen. Die bereitgestellten Informationen müssen folgende Punkte abdecken:

Bereitstellung der Informationen:

Die Informationen können durch verschiedene Maßnahmen vermittelt werden, darunter:

10.2.3. Meldepflichten der Hersteller (EPR)

Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) sind Hersteller oder deren Bevollmächtigte verpflichtet, regelmäßig die von ihnen erstmals in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien an die zuständige Behörde für das Herstellerregister zu melden. Diese Meldungen müssen mindestens einmal jährlich erfolgen, jeweils bis zum 1. Juni für das vorangegangene Jahr. Alternativ können die Länder auch ein quartalsweises Reporting vorschreiben.

Meldepflichtige Daten:

Erleichterungen für kleine Hersteller:

Für Hersteller, die jährlich maximal 10 Tonnen Verpackungen erstmals in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung potenzielle Erleichterungen vor:

Die Umsetzung dieser Erleichterungen liegt im Ermessen der einzelnen Länder. Wird auf die Mengenmeldungen kleiner Hersteller nicht verzichtet, bleibt der Vorteil auf die Nutzung der bisherigen Standards beschränkt, was die Einführung strengerer Berichtsanforderungen vermeidet.

Aktueller Stand:
  • Ab Geltungsbeginn: Wirtschaftsakteure müssen Endabnehmer über Wiederbefüllungsmöglichkeiten informieren.
  • Ab 2027:
    • Hinweise zur Befüllung mitgebrachter Behälter im Take-away müssen bereitgestellt werden.
    • Hersteller müssen erstmals Mengenmeldungen nach der neuen Systematik der Verpackungsverordnung an die nationalen Behörden der Vertriebsländer übermitteln.
  • Ab 2028: Hersteller müssen Endabnehmer über Abfallvermeidung und getrennte Sammlung informieren.

11. Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Konformität)

Künftig dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nur noch in bestimmten Formaten und unter Einhaltung festgelegter Beschränkungen in Verkehr bringen. Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Vorgaben ist das Verbot sogenannter Mogelpackungen, bei denen gleichbleibend große Verpackungen einen reduzierten Inhalt aufweisen. Zu den betroffenen Verpackungsformaten gehören gemäß Anhang V der Verpackungsverordnung (VerpackV):

Begrenzung des Leerraumverhältnisses:

Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und deren Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel höchstens 50 % betragen darf.

Aktueller Stand:
  • Ab dem 1. Januar 2030:
    • Verpackungen in bestimmten Formaten und unter bestimmten Bedingungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
    • Das Leerraumverhältnis darf höchstens 50 % betragen.

12. Konformität von Verpackungen

Künftig müssen bestimmte Aspekte der Product Compliance von Verpackungen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen werden. Die Verantwortung für die Durchführung und Einhaltung dieser Vorgaben liegt in erster Linie beim Erzeuger von Verpackungen oder verpackten Produkten. Importeure (Einführer in die EU) und Vertreiber (Händler in den Ländern) sind ebenfalls verpflichtet, die Sorgfaltspflichten einzuhalten und sicherzustellen, dass keine nicht-konformen Verpackungen oder Produkte in Verkehr gebracht werden.

Im Unterschied zu anderen Regelwerken wie den CE-Richtlinien oder der Batterieverordnung erlaubt die neue Verpackungsverordnung ausschließlich die Interne Fertigungskontrolle. Diese basiert auf der Überwachung der Produktion und einer technischen Dokumentation. Andere Verfahren wie Audits der Produktionsprozesse oder Tests fertiger Verpackungen sind nicht zulässig.

Schritte des Konformitätsbewertungsverfahrens:

  1. Sicherstellung der Fertigung anhand der technischen Dokumentation, die folgende Bestandteile umfasst:
    • Den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise angewendet wurden.
    • Gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die berücksichtigt wurden.
    • Anderen relevanten technischen Spezifikationen für Mess- oder Berechnungszwecke.
    • Alternativen, falls Normen oder Spezifikationen nur teilweise oder gar nicht angewendet wurden.
    • Eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks.
    • Entwürfe, Zeichnungen und Materialangaben von Bauteilen.
    • Beschreibungen und Erläuterungen zur Funktion und Konstruktion der Verpackung.
    • Eine Liste mit:
    • Eine qualitative Beschreibung der Bewertungsmethoden gemäß den Artikeln 6, 10 und 11.
    • Prüfberichte.
  2. Erstellung der EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII der Verpackungsverordnung.

Wichtige Hinweise:

Aktueller Stand: Ab Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung gelten die grundlegenden Regeln zur Konformitätsbewertung gemäß den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 27 der PPWR. Die Übergangsfristen ergeben sich aus den entsprechenden Artikeln der Verordnung.

13. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Derzeit verfügen nicht alle EU-Mitgliedsstaaten über offizielle Herstellerregister für Verpackungsmaterialien. Spätestens 2,5 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung (PPWR) müssen alle Länder solche Register einrichten oder bestehende Systeme an die neuen Vorgaben anpassen. Nach Einführung der Register sind alle Hersteller verpflichtet, sich dort zu registrieren. Unternehmen, die die Herstellerkriterien in einem Land erfüllen (z. B. durch Direktvertrieb an Endabnehmer über Online-Shops oder elektronische Marktplätze), dort jedoch keine Niederlassung haben, müssen einen Bevollmächtigten (EPR) benennen, der sie in diesem Land vertritt.

Pflichten im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR):

Die EPR-Pflichten gelten in jedem Land, in dem ein Unternehmen die Herstellerkriterien erfüllt. Dazu gehören:

Besondere Hinweise:

Verpflichtungen für Online-Marktplätze:

Schon jetzt müssen Betreiber von Online-Marktplätzen in Ländern wie Deutschland und Frankreich sicherstellen, dass Händler auf ihren Plattformen die EPR-Anforderungen einhalten. Zukünftig gilt diese Überwachungspflicht in allen EU-Mitgliedsstaaten. Marktplätze können per schriftlicher Vereinbarung mit einem Händler dessen EPR-Pflichten übernehmen, beispielsweise gegen eine Aufwandsentschädigung.

Aktueller Stand:
  • Ab 2027 treten die neuen Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in Kraft.
  • Hersteller müssen sich in den bis dahin errichteten Herstellerregistern registrieren und, falls sie keine Niederlassung im jeweiligen Land haben, einen Bevollmächtigten (EPR) benennen.
  • Die Kosten für die Einhaltung der EPR-Vorgaben müssen von den Herstellern getragen werden.
  • Online-Marktplätze dürfen Händler nur zulassen, wenn diese ihre EPR-Konformität nachweisen können.

14. Reduzierung von Verpackungsabfällen

Im Vergleich zum Verpackungsabfallaufkommen des Jahres 2018 sollen die Mitgliedstaaten die Menge an Verpackungsabfällen pro Kopf schrittweise reduzieren:

Die EU-Kommission wird hierzu noch spezifische Durchführungsrechtsakte erlassen und die festgelegten Ziele bis spätestens 2031 überprüfen. Ein entsprechender Bericht wird dann veröffentlicht.

Aktueller Stand:

Die Reduktionsziele für Verpackungsabfälle pro Kopf sind wie folgt festgelegt:

  • 2030: mindestens 5 %,
  • 2035: mindestens 10 %,
  • 2040: mindestens 15 %.

15. Pfand- und Rücknahmesysteme

Die EU-Mitgliedsstaaten sind künftig verpflichtet, sicherzustellen, dass für mindestens 90 % der jährlich erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungsformate eine getrennte Sammlung und ein Pfandsystem eingerichtet werden. Dies betrifft:

Ausnahmen:

Einige Verpackungen sind von der Pflicht ausgenommen, darunter:

Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme:

Alle Systeme müssen die allgemeinen Vorgaben gemäß Anhang X VerpackV erfüllen:

Aktueller Stand:
  • Ab 2029 müssen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall (jeweils bis 3 Liter Fassungsvermögen) eingerichtet sein. Beim Verkauf muss ein Pfand erhoben werden.
  • Alle Systeme müssen die Mindestanforderungen gemäß Anhang X VerpackV erfüllen.

16. Recyclingziele

Die Recyclingziele für Verpackungsabfälle und die darin enthaltenen spezifischen Materialien sollen schrittweise angehoben werden. Die neuen Zielvorgaben sehen wie folgt aus:

Recyclingziele bis 31. Dezember 2025:

Recyclingziele bis 31. Dezember 2030:

Weitere Entwicklungen:

Die EU-Kommission wird die festgelegten Ziele bis 2031 überprüfen, um sie gegebenenfalls zu erhöhen oder zusätzliche Vorgaben einzuführen. Ein entsprechender Bericht wird vorgelegt.

Aktueller Stand:
  • Ab 2026 gilt ein Recyclingziel von 65 % für alle Verpackungsabfälle sowie die spezifischen Mindestprozentsätze für die enthaltenen Materialien.
  • Ab 2030 steigen die Recyclingziele auf 70 % für alle Verpackungsabfälle sowie höhere Mindestprozentsätze für spezifische Materialien.

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