Verpackungsverordnung PPWR: Das müssen Sie wissen
Die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG regelt seit fast 30 Jahren das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der Europäischen Union. In Deutschland wird sie aktuell noch vom Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt.
1. Um was geht es bei der neuen Verpackungsverordnung?
Die Europäische Kommission hat sich 2020 das ehrgeizige Ziel gesetzt: Bis 2030 sollen sämtliche Verpackungen in der EU wiederverwendbar oder recyclingfähig sein, um die wachsenden Mengen an Verpackungsabfällen zu reduzieren. Dieser Plan wurde im Dezember 2020 vom Europäischen Rat unterstützt. Am 10. Februar 2021 bekräftigte das Europäische Parlament im Rahmen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft dieses Ziel und forderte die Kommission dazu auf, konkrete Gesetzesvorschläge auszuarbeiten. Diese sollten Maßnahmen und Vorgaben zur Abfallvermeidung sowie strikte Anforderungen zur Reduzierung überflüssiger Verpackungen enthalten, die Recyclingfähigkeit verbessern und den Einsatz von schädlichen Stoffen minimieren, ohne dabei die Lebensmittelhygiene und -sicherheit zu beeinträchtigen. Auch die Förderung der Wiederverwendung und die Erhöhung des Anteils an recycelten Materialien standen im Fokus.
Am 27. Februar 2023 präsentierte die Kommission ihren ersten Vorschlag für eine neue EU-Verpackungsverordnung. Dieser Vorschlag aktualisiert den bestehenden rechtlichen Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle und ist ein zentraler Baustein des European Green Deals sowie des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Ziel ist es, die Wirtschaft der EU bis 2050 klimaneutral und ressourcenschonend zu gestalten, indem Wirtschaftswachstum vom Ressourcenverbrauch entkoppelt wird.
Die neue Verpackungsverordnung fügt sich zudem nahtlos in die bestehenden EU-Umwelt- und Abfallgesetze ein. Dazu gehören die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG), die Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie 2019/904) sowie der Beschluss 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der EU und die Verordnung Nr. 1907/2006 (REACh), die chemische Stoffe reguliert.
Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag die laufenden Arbeiten der EU-Kommission zu weiteren umweltpolitischen Themen wie der Abfallverbringungsverordnung (2021/0367), der Entwicklung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (2022/0095) und den politischen Rahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe.
2. Ab wann tritt die PPWR in Kraft?
Am 15. März 2024 einigten sich die Vertreter der drei EU-Institutionen im Trilog-Verfahren auf den finalen Text der neuen Verpackungsverordnung (PPWR). Das EU-Parlament stimmte dem Entwurf am 24. April 2024 zu, und der Europäische Rat verabschiedete die Verordnung schließlich am 16. Dezember 2024.
3. Welche Rollen definiert diese neue EU-Verordnung?
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) orientiert sich an aktuellen Regelwerken wie der Batterieverordnung oder den CE-Konformitätsvorgaben und etabliert eine klare Systematik für die Rollen der Akteure, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen oder Altverpackungen zurücknehmen. Die zentralen Akteure und ihre Rollen sind:
- Erzeuger: Als natürliche oder juristische Person fertigt der Erzeuger Verpackungen oder verpackte Produkte selbst oder lässt sie unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen. Er trägt die Verantwortung für die Konformität der Verpackungen und muss entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
- Lieferant: Der Lieferant liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an Erzeuger und ist verpflichtet, umfassende Informationen über die Beschaffenheit und Zusammensetzung der Verpackungen bereitzustellen, damit der Erzeuger die Konformitätsbewertung vornehmen kann.
- Importeur: Jede in der EU ansässige Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittstaaten importiert, trägt Sorgfaltspflichten (Due Diligence). Diese umfassen die Prüfung der Konformität, korrekte Kennzeichnung und die Bereitstellung erforderlicher Dokumentationen.
- Hersteller: Dieser umfasst Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, die eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
- Erstinverkehrbringung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Sitzland.
- Erstinverkehrbringung von Produkten, die in Verkaufs- oder Umverpackungen verpackt sind.
- Direktvertrieb von Verpackungen oder verpackten Produkten an Endnutzer in einem EU-Mitgliedstaat aus einem anderen Land.
- Auspacken von verpackten Produkten ohne Endnutzer zu sein, außer ein Dritter übernimmt die Herstellerrolle.
- Bevollmächtigter (Product Compliance): Eine in der EU ansässige Person, die schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers Aufgaben im Bereich der Konformitätserfüllung gemäß der Verordnung wahrzunehmen.
- Bevollmächtigter (EPR): Dieser übernimmt Pflichten aus der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), wenn der Hersteller keine Niederlassung im jeweiligen EU-Land hat. Voraussetzung ist eine Registrierung und die Benennung eines Bevollmächtigten oder eine örtliche Niederlassung.
- Vertreiber: Personen oder Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte innerhalb der Handelskette weiterverkaufen, mit Ausnahme von Erzeugern und Importeuren.
- Endvertreiber: Letztes Glied der Handelskette, das verpackte Produkte direkt an Endabnehmer liefert.
- Endabnehmer: Natürliche oder juristische Personen, die Produkte entweder als Verbraucher (B2C) oder als berufliche Endnutzer (B2B) erhalten, ohne diese weiterzuverkaufen.
- Verbraucher: Natürliche Personen, die Produkte für private Zwecke und nicht im Rahmen beruflicher Tätigkeiten erwerben (B2C).
- Wirtschaftsakteure: Dieser Sammelbegriff umfasst Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister – alle Akteure, die kommerziell mit Verpackungen oder verpackten Produkten arbeiten.
4. Recyclingfähigkeit (Konformität)
Die neue Verpackungsverordnung legt klare Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen fest. Eine Verpackung gilt als recyclingfähig, wenn sie folgende zwei Kriterien erfüllt:
- Recyclingorientierte Gestaltung (Design for Recycling, DfR): Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass die im Recyclingprozess gewonnenen Sekundärrohstoffe als Ersatz für entsprechende Primärrohstoffe nutzbar sind. Die Europäische Kommission wird bis 2028 einen delegierten Rechtsakt erlassen, der die konkreten Kriterien und Anforderungen definiert.
- Großmaßstäbliches Recycling (Recycled at Scale, RaS): Aus getrennt gesammelten, sortierten und recycelten Verpackungsabfällen muss ein Mindestanteil an Rezyklat erzielt werden – mindestens 30 % bei Holz und mindestens 55 % bei allen anderen Materialien. Bis 2030 plant die Kommission Durchführungsrechtsakte, um Bewertungsmethoden für die großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit (inkl. Schwellenwerte und Leistungsstufen) festzulegen und Überwachungsverfahren entlang der Produktkette einzurichten.
Dazu sind u. A. folgende Verpackungsmaterialien, -arten und -kategorien definiert:
- Papier/Pappe
- Verpackungen aus Papier/Pappe
- Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe
- Metall
- Stahl
- Verbundverpackungen, überwiegend aus Stahl
- Aluminium
- Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium (starr)
- Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium (halbstarr oder flexibel)
- Kunststoffe
- PET (starr)
- PET (flexibel)
- PE (starr)
- PE (flexibel)
- PP (starr)
- PP (flexibel)
- HDPE und PP (starr)
- PS und XPS (starr)
- EPS (starr)
- Andere starre Kunststoffe einschl. PVC, PC (starr)
- Andere flexible Kunststoffe, einschließlich mehrlagiger Kunststofffolien und Mehrstoff-Materialien (flexibel)
- Biologisch abbaubare Kunststoffe wie PLA, PHB (starr oder flexibel)
- Holz, Kork
- Verpackungen aus Holz, einschl. Kork
4.1. Leistungsstufen, Leistungsmerkmale und Faktoren der Recyclingfähigkeit
Zur Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen werden drei Leistungsstufen eingeführt: A, B und C. Diese orientieren sich an zwei zentralen Parametern – der recyclingorientierten Gestaltung (DfR) und dem großmaßstäblichen Recycling (RaS) – gemäß Punkt 4.1.
- Leistungsstufe C: Mindestens 70 % recyclingorientierte Gestaltung; entspricht Stufe C für großmaßstäbliches Recycling (RaS).
- Leistungsstufe B: Mindestens 80 % recyclingorientierte Gestaltung; entspricht Stufe B für großmaßstäbliches Recycling (RaS).
- Leistungsstufe A: Mindestens 95 % recyclingorientierte Gestaltung; entspricht Stufe A für großmaßstäbliches Recycling (RaS).
Verpackungen, die die Anforderungen dieser drei Leistungsstufen nicht erfüllen, gelten künftig als technisch nicht recyclingfähig (DfR) bzw. nicht großmaßstäblich recycelbar (RaS) und dürfen daher nicht mehr uneingeschränkt in Verkehr gebracht werden.
4.2. Ausnahmen und Übergangsfristen
Innovative Verpackungen, die besondere Merkmale aufweisen und nachweislich eine erhebliche Verbesserung der Kernfunktion sowie einen positiven Umwelteffekt bieten, dürfen bis 2035 weiterhin in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit entsprechen. Wirtschaftsakteure müssen hierfür eine entsprechende Mitteilung mit technischer Dokumentation über die Eigenschaften der Verpackung bei der zuständigen Behörde einreichen.
Ausnahmen von den Anforderungen zur Recyclingfähigkeit sind gemäß Artikel 6 der Verpackungsverordnung (BattV) unter anderem vorgesehen für:
- Primärverpackungen von Arzneimitteln
- Kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten
- Kontaktempfindliche Verpackungen von Säuglingsnahrung
- Verpackungen für Gefahrgut
- Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textilien oder Gummi
- 1,5 Jahre nach Verabschiedung der Rechtsakte EU-Mitgliedsstaaten müssen die Entsorgungstarife für Verpackungsmaterialien gestaffelt nach deren Recyclingfähigkeit einführen.
- Ab dem 1. Januar 2030
- Die neuen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit (A, B und C) treten in Kraft. Für die recyclingorientierte Gestaltung (DfR) ist ein Mindestwert von 70 % erforderlich. Verpackungen, die diese Vorgaben nicht erfüllen und nicht unter eine Übergangsregelung oder Ausnahme fallen, dürfen in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
- Innovative Verpackungen, die den Recyclinganforderungen nicht genügen, dürfen noch fünf weitere Jahre verkauft werden.
- Ab dem 1. Januar 2035
- Verpackungen müssen zusätzlich zur recyclingorientierten Gestaltung (DfR) auch die Kriterien für großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit (RaS) in den Stufen A, B oder C erfüllen. Verpackungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen und nicht von einer Übergangsregelung oder Ausnahme profitieren, dürfen nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden.
- Die Übergangsfrist für innovative Verpackungen endet. Verpackungen, die nicht den Recyclinganforderungen entsprechen, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verkauft werden.
- Ab dem 1. Januar 2038 Verpackungen, deren recyclinggerechte Gestaltung weniger als 80 % beträgt, sind nicht mehr verkehrsfähig. Die Leistungsstufe C (DfR) wird abgeschafft.
5. Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Konformität)
Die neue Verpackungsverordnung legt verbindliche Mindestanteile für den Einsatz recycelter Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen in Kunststoffverpackungen fest. Diese Mindestprozentsätze sind in zwei Stufen unterteilt:
Stufe 1:
- 30 %: Kontakteempfindliche Verpackungen aus Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil (außer Einweggetränkeflaschen).
- 10 %: Kontakteempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (außer Einweggetränkeflaschen).
- 30 %: Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
- 35 %: Sonstige Kunststoffverpackungen.
Stufe 2:
- 50 %: Kontakteempfindliche Kunststoffverpackungen (außer Einweggetränkeflaschen).
- 25 %: Kontakteempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (außer Einweggetränkeflaschen).
- 65 %: Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
- 65 %: Sonstige Kunststoffverpackungen.
Ausnahmen von den Vorgaben:
Einige Kunststoffverpackungen sind von diesen Anforderungen ausgenommen, darunter:
- Primärverpackungen für Arzneimittel,
- Kontakteempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika,
- Kompostierbare Kunststoffverpackungen,
- Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter,
- Kontakteempfindliche Verpackungen für Säuglings- oder Kindernahrung.
- Ab dem 1. Januar 2030 gelten die Mindestanteile der Stufe 1 für neue Kunststoffverpackungen.
- Ab dem 1. Januar 2040 gelten die erhöhten Mindestanteile der Stufe 2.
6. Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Konformität)
Die EU-Kommission untersucht den technologischen Fortschritt und die Umweltverträglichkeit von biobasierten Kunststoffverpackungen. Auf Grundlage dieser Analyse sollen konkrete Gesetzgebungsvorschläge für folgende Bereiche erarbeitet werden:
- Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen,
- Ziele für eine verstärkte Nutzung biobasierter Rohstoffe,
- Möglichkeiten, Mindestrezyklatanteile durch biobasierte Kunststoffe zu ersetzen.
7. Kompostierbarkeit von Verpackungen (Konformität)
In Zukunft müssen bestimmte Verpackungen kompostierbar sein, wenn dies von einem EU-Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird:
- Beutel oder Einzelportionseinheiten, die für die Zubereitung und Entsorgung von Tee, Kaffee oder anderen Getränken verwendet werden.
- Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind.
In Ländern mit einer separaten Bioabfall-Sammlung (z. B. Biotonne) können zusätzliche Vorgaben gemacht werden:
- Sehr leichte Kunststofftragetaschen, etwa für lose verpacktes Obst und Gemüse, müssen weiterhin kompostierbar sein, sofern dies national geregelt ist.
- Verpackungen, die bereits auf nationaler Ebene als kompostierbar vorgeschrieben sind, müssen diese Eigenschaft beibehalten.
Alle anderen Verpackungen, auch solche aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren, müssen so gestaltet sein, dass sie recycelbar sind, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen.
- Ab 2027 müssen folgende Verpackungen verpflichtend kompostierbar sein:
- Beutel und Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke.
- Aufkleber auf Obst und Gemüse.
8. Minimierung von Verpackungen (Konformität)
Zur Reduzierung von Verpackungsabfällen müssen Verpackungen künftig so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und Volumen auf das notwendige Minimum beschränkt werden, welches für ihre Funktionalität erforderlich ist. Dabei sind Form und Material der Verpackung zu berücksichtigen.
Verbotene Verpackungen:
- Verpackungen, die nur darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts künstlich zu vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten (siehe auch die weiterführenden Regelungen zu sogenannten Mogelpackungen).
- Verpackungen, die nicht den in Anhang IV der Verpackungsverordnung definierten Leistungskriterien entsprechen, wie:
- Schutz des Produkts,
- Herstellungsverfahren,
- Logistikanforderungen,
- Funktionalität der Verpackung,
- Informationspflichten,
- Hygiene und Sicherheit,
- Erfüllung rechtlicher Vorgaben,
- Einhaltung von Vorgaben zu Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit.
Anforderungen für Erzeuger: Die Hersteller von Verpackungen sind verpflichtet, im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nachzuweisen, dass das Volumen und Gewicht der Verpackungen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert wurden. Diese Angaben müssen in der technischen Dokumentation detailliert erläutert werden.
9. Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Konformität)
9.1. Definitionen
Im Rahmen der neuen Verpackungsverordnung (VerpackV) gelten Verpackungen als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind so konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, dass sie mehrfach verwendet oder wiederbefüllt werden können.
- Ihre Gestaltung ermöglicht es, unter normalen und vorhersehbaren Nutzungsbedingungen möglichst viele Wiederverwendungszyklen zu durchlaufen.
- Sie entsprechen den Anforderungen an Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene.
- Sie können entleert oder entladen werden, ohne dabei beschädigt zu werden, sodass eine Wiederverwendung nicht beeinträchtigt wird.
- Sie lassen sich unter Einhaltung von Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit, erneut befüllen oder beladen.
- Ihre Aufbereitung ist möglich, ohne dass ihre Funktionalität beeinträchtigt wird.
- Während des Entleerens, Entladens, Wiederbefüllens oder Wiederbeladens bleibt die Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts gewährleistet, einschließlich der Kennzeichnung und Bereitstellung relevanter Informationen über das Produkt und die Verpackung selbst, wie Sicherheits-, Verwendungs-, Rückverfolgbarkeits- und Haltbarkeitsinformationen.
- Die Gesundheit und Sicherheit der Personen, die mit dem Entleeren, Befüllen oder Handhaben der Verpackung betraut sind, wird nicht gefährdet.
- Wenn die Verpackung zu Abfall wird, erfüllt sie die Anforderungen an recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 der VerpackV.
9.2. Wiederverwendungssysteme
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringen, sind künftig verpflichtet sicherzustellen, dass für diese Verpackungen geeignete Wiederverwendungssysteme eingerichtet werden. Dazu gehören auch Anreize für die Rückgabe, wie etwa Pfandsysteme. Sie müssen gewährleisten, dass die allgemeinen Anforderungen an Wiederverwendungssysteme gemäß Anhang VI Teil A der Verpackungsverordnung (VerpackV) erfüllt werden. Darüber hinaus müssen die von ihnen genutzten Verpackungen die Vorgaben zur Aufbereitung gemäß Anhang VI Teil B VerpackV erfüllen.
Förderung von Wiederverwendungssystemen:
Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, um die dauerhafte Nutzung und Befüllung wiederverwendbarer Verpackungen zu unterstützen. Mögliche Maßnahmen umfassen:
- Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Anhang X VerpackV,
- Wirtschaftliche Anreize, beispielsweise:
- Vorgaben für Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für Einwegverpackungen.
- Verpflichtung der Händler, Verbraucher über die Kosten von Einwegverpackungen an der Verkaufsstelle zu informieren.
- Verpflichtungen für Endvertreiber, einen festgelegten Anteil ihrer Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen bereitzustellen, sofern dies den Binnenmarkt nicht beeinträchtigt oder Handelshemmnisse verursacht.
Wirtschaftsakteure, die die Wiederbefüllung von wiederverwendbaren Verpackungen anbieten, müssen sicherstellen, dass die Befüllstationen den Vorgaben von Anhang VI Teil C VerpackV entsprechen. Solche Verpackungen und Behältnisse dürfen Verbrauchern nur kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wenn sie entweder in ein Pfand- und Rücknahmesystem eingebunden sind oder den Anforderungen von Anhang VI VerpackV entsprechen.
- Ab Inkrafttreten der EU-VerpackV müssen Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen einsetzen, Teil eines Wiederverwendungssystems sein und die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen sicherstellen.
- Die Maßnahmen zur Förderung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen treten ebenfalls mit Beginn der Verordnung in Kraft.
9.3. Zielvorgaben
Die Verordnung legt neue Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen in verschiedenen Sektoren und Formaten fest. Die folgenden Verpackungen, die von Wirtschaftsakteuren oder Endvertreibern genutzt werden, müssen zu den angegebenen Zeitpunkten und Quoten wiederverwendbar sein:
Zielvorgaben für Wiederverwendbarkeit:
- Verkaufs- und Transportverpackungen (Wirtschaftsakteur), die auch an Endnutzer geliefert werden können:
- Ab 2030: 40 %,
- Ab 2040: 70 %.
- Verkaufs- und Transportverpackungen (Wirtschaftsakteur), die in der betrieblichen Logistik verwendet werden (z. B. innerhalb eines Unternehmens oder zwischen verbundenen Unternehmen):
- Ab 2030: 100 %.
- Umverpackungen als Kisten (ohne Kartons):
- Ab 2030: 10 %,
- Ab 2040: 25 %.
- Verkaufsverpackungen von Getränken:
- Ab 2030: 10 % (Endvertreiber),
- Ab 2040: 40 % (Wirtschaftsakteur).
Ausnahmen von den Vorgaben:
Für Verkaufs- und Transportverpackungen:
- Verpackungen für den Transport von Gefahrgut,
- Individuelle Verpackungen für große Maschinen, Ausrüstung oder Rohstoffe,
- Flexible Verpackungen für Lebensmittel oder Futtermittel,
- Kartonagen.
Für Getränkeverpackungen:
- Leicht verderbliche Getränke,
- Bestimmte Weinerzeugnisse,
- Alkoholhaltige Getränke, die besonderen Bedingungen unterliegen.
Allgemein:
- Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 m²,
- Inseln mit weniger als 2.000 Einwohnern,
- Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Einwohnern/km²,
- Wirtschaftsakteure, die jährlich maximal 1.000 kg Verpackungsmaterial in Verkehr bringen,
- Kleinstunternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG.
- Ab 2030 gelten die folgenden Wiederverwendungsquoten:
- Verkaufs- und Transportverpackungen (B2C): 40 %,
- Verkaufs- und Transportverpackungen (B2B): 100 %,
- Umverpackungen als Kisten: 10 %,
- Getränkeverpackungen: 10 %.
- Ab 2040 gelten die erhöhten Wiederverwendungsquoten:
- Verkaufs- und Transportverpackungen (B2C): 70 %,
- Umverpackungen als Kisten: 25 %,
- Getränkeverpackungen: 40 %.
10. Informationspflichten
10.1. Kennzeichnungspflichten (Konformität)
Verpackungen dürfen künftig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen sind. Die neue Verordnung schreibt vor, dass diese Kennzeichnungen „gut sichtbar, deutlich lesbar und fest“ auf der Verpackung angebracht sein müssen. Sie umfassen unter anderem Angaben zur Materialzusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und zur getrennten Sammlung. Falls die direkte Kennzeichnung aufgrund der Größe oder Beschaffenheit der Verpackung nicht möglich ist, dürfen die Informationen alternativ auf der Umverpackung angebracht werden. Ist auch dies nicht umsetzbar, kann ein elektronisch lesbarer Code oder Datenträger verwendet werden.
Vorgaben zur Kennzeichnung:
Die Verpackungsverordnung verlangt die folgenden Informationen:
- Piktogramme zur Materialzusammensetzung und gegebenenfalls zur Konzentration besorgniserregender Stoffe,
- EPR-Verpackungen: QR-Code mit Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung,
- Kompostierbare Verpackungen: Hinweise zur Kompostierbarkeit,
- Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen:
- Angaben zum Pfandsystem,
- Optional: harmonisiertes Farbetikett,
- Wiederverwendbare Verpackungen: Angaben zur Wiederverwendbarkeit, optional ergänzt durch Informationen zu Sammelstellen und Wiederverwendungssystemen (z. B. über QR-Code),
- Rezyklatanteil: Angaben zum Anteil recycelter Materialien, optional im QR-Code,
- Biobasierte Kunststoffe: Optionale Angabe des Anteils biobasierter Materialien,
- Identifikationsmerkmale: Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit,
- Erzeugerinformationen: Handelsname/Marke sowie Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten (z. B. E-Mail-Adresse),
- Importeurinformationen: Handelsname/Marke sowie Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten.
Zusätzlich sollen Abfallbehälter harmonisierte Kennzeichnungen tragen, um die getrennte Sammlung von Verpackungsmaterialien zu erleichtern.
- Ab Geltungsbeginn: Angabe von Identifikationsmerkmalen (z. B. Chargen- oder Seriennummer) sowie Name/Marke, Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers oder Importeurs.
- Ab 2026: Einführung eines QR-Codes auf Verpackungen.
- Ab 2028:
- Kennzeichnungen zu Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit auf Verpackungen.
- Harmonisierte Kennzeichnungen zu Verpackungs-Materialarten auf Abfallbehältern.
- Ab 2030: Ergänzung der Kennzeichnungen um Informationen zu enthaltenen besorgniserregenden Stoffen.
10.2. Informations-, Hinweis- und Meldepflichten
10.2.1. Informationspflichten zur Wiederbefüllung von Verpackungen
Die Verordnung verpflichtet Wirtschaftsakteure, Endabnehmer umfassend zu informieren, wenn sie den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten. Folgende Informationen müssen bereitgestellt werden:
- Geeignete Behältnisse: Angaben zu den Arten von Behältnissen, die für die Wiederbefüllung der angebotenen Produkte verwendet werden können.
- Hygienestandards: Informationen zu den geltenden Hygienenormen für die Wiederbefüllung.
- Verantwortung der Endabnehmer: Hinweise zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit der Nutzung der genannten Behältnisse.
Zusätzlich müssen Endvertreiber im Take-away-Bereich gut sichtbare und lesbare Hinweise anbringen, die Endverbraucher über die Möglichkeit informieren, mitgebrachte Behältnisse (wieder-)befüllen zu lassen.
10.2.2. Pflichthinweise zur Sammlung und Abfallvermeidung
Hersteller und Herstellerorganisationen sind verpflichtet, Endabnehmern, insbesondere Verbrauchern, relevante Informationen zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen bereitzustellen. Die bereitgestellten Informationen müssen folgende Punkte abdecken:
- Rolle der Endabnehmer: Hinweise zur Abfallvermeidung und bewährte Verfahren.
- Regelungen zur Wiederverwendung: Erläuterung der geltenden Vorschriften zur Wiederverwendung von Verpackungen.
- Getrennte Sammlung: Informationen zur richtigen Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Umgangs mit Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten.
- Verständnis von Kennzeichnungen: Bedeutung der auf Verpackungen angebrachten oder aufgedruckten Etiketten und Zeichen sowie der Informationen in den Begleitdokumenten der verpackten Produkte.
- Umweltauswirkungen: Aufklärung über die Folgen unsachgemäßer Entsorgung, wie Littering oder Entsorgung in gemischten Siedlungsabfällen, und die negativen Umwelteffekte von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen.
- Kompostierbare Verpackungen: Hinweise zu Kompostierungseigenschaften und geeigneten Entsorgungsoptionen für kompostierbare Verpackungen.
Bereitstellung der Informationen:
Die Informationen können durch verschiedene Maßnahmen vermittelt werden, darunter:
- Über eine Webseite,
- Durch elektronische Kommunikationsmittel,
- Im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit,
- Über Bildungsprogramme und Kampagnen,
- Durch Beschilderung in einer oder mehreren leicht verständlichen Sprachen.
10.2.3. Meldepflichten der Hersteller (EPR)
Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) sind Hersteller oder deren Bevollmächtigte verpflichtet, regelmäßig die von ihnen erstmals in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien an die zuständige Behörde für das Herstellerregister zu melden. Diese Meldungen müssen mindestens einmal jährlich erfolgen, jeweils bis zum 1. Juni für das vorangegangene Jahr. Alternativ können die Länder auch ein quartalsweises Reporting vorschreiben.
Meldepflichtige Daten:
- Nationale EPR-Registrierungsnummer,
- Berichtszeitraum,
- Mengen und Materialien der in Verkehr gebrachten Verpackungen,
- Angaben zur Handhabung der EPR für diese Verpackungen.
Erleichterungen für kleine Hersteller:
Für Hersteller, die jährlich maximal 10 Tonnen Verpackungen erstmals in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung potenzielle Erleichterungen vor:
- Statt der detaillierten Materialkategorien gemäß Punkt 4.1. können diese Hersteller ihre Mengenmeldungen anhand einer vereinfachten Liste einreichen, die den bisherigen Standards vieler EU-Länder entspricht.
- Kleinere Hersteller unterhalb der genannten Schwelle könnten vollständig von der Meldepflicht ausgenommen werden, wenn der Mitgliedsstaat die erforderlichen Daten für die EU-Berichterstattung anderweitig erheben kann. Bisher verfolgt nur ein EU-Mitgliedsland (Niederlande) einen vergleichbaren Ansatz.
Die Umsetzung dieser Erleichterungen liegt im Ermessen der einzelnen Länder. Wird auf die Mengenmeldungen kleiner Hersteller nicht verzichtet, bleibt der Vorteil auf die Nutzung der bisherigen Standards beschränkt, was die Einführung strengerer Berichtsanforderungen vermeidet.
- Ab Geltungsbeginn: Wirtschaftsakteure müssen Endabnehmer über Wiederbefüllungsmöglichkeiten informieren.
- Ab 2027:
- Hinweise zur Befüllung mitgebrachter Behälter im Take-away müssen bereitgestellt werden.
- Hersteller müssen erstmals Mengenmeldungen nach der neuen Systematik der Verpackungsverordnung an die nationalen Behörden der Vertriebsländer übermitteln.
- Ab 2028: Hersteller müssen Endabnehmer über Abfallvermeidung und getrennte Sammlung informieren.
11. Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Konformität)
Künftig dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nur noch in bestimmten Formaten und unter Einhaltung festgelegter Beschränkungen in Verkehr bringen. Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Vorgaben ist das Verbot sogenannter Mogelpackungen, bei denen gleichbleibend große Verpackungen einen reduzierten Inhalt aufweisen. Zu den betroffenen Verpackungsformaten gehören gemäß Anhang V der Verpackungsverordnung (VerpackV):
- Einwegumverpackungen aus Kunststoff
z. B. Umverpackungsfolie, Schrumpffolie. - Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse
z. B. Netze, Beutel, Schalen, Behälter. - Einwegkunststoffverpackungen für die Gastronomie
z. B. Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Kisten. - Einwegverpackungen für Würzmittel, konservierte Lebensmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe
z. B. Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten. - Kleine Einwegverpackungen für Hotels und ähnliche Betriebe
z. B. Shampooflaschen, Lotionflaschen, kleine Seifenstücke in Päckchen. - Sehr leichte Kunststofftragetaschen
z. B. dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel.
Begrenzung des Leerraumverhältnisses:
Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und deren Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel höchstens 50 % betragen darf.
- Leerraum bezeichnet die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen der Verpackung und dem Volumen der enthaltenen Verkaufsverpackung.
- Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff, Styroporchips oder ähnlichen Materialien ausgefüllt ist, wird ebenfalls als Leerraum betrachtet.
- Leerraumverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Leerraum und dem Gesamtvolumen der Verpackung.
- Ab dem 1. Januar 2030:
- Verpackungen in bestimmten Formaten und unter bestimmten Bedingungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
- Das Leerraumverhältnis darf höchstens 50 % betragen.
12. Konformität von Verpackungen
Künftig müssen bestimmte Aspekte der Product Compliance von Verpackungen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen werden. Die Verantwortung für die Durchführung und Einhaltung dieser Vorgaben liegt in erster Linie beim Erzeuger von Verpackungen oder verpackten Produkten. Importeure (Einführer in die EU) und Vertreiber (Händler in den Ländern) sind ebenfalls verpflichtet, die Sorgfaltspflichten einzuhalten und sicherzustellen, dass keine nicht-konformen Verpackungen oder Produkte in Verkehr gebracht werden.
Im Unterschied zu anderen Regelwerken wie den CE-Richtlinien oder der Batterieverordnung erlaubt die neue Verpackungsverordnung ausschließlich die Interne Fertigungskontrolle. Diese basiert auf der Überwachung der Produktion und einer technischen Dokumentation. Andere Verfahren wie Audits der Produktionsprozesse oder Tests fertiger Verpackungen sind nicht zulässig.
Schritte des Konformitätsbewertungsverfahrens:
- Sicherstellung der Fertigung anhand der technischen Dokumentation, die folgende Bestandteile umfasst:
- Den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise angewendet wurden.
- Gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die berücksichtigt wurden.
- Anderen relevanten technischen Spezifikationen für Mess- oder Berechnungszwecke.
- Alternativen, falls Normen oder Spezifikationen nur teilweise oder gar nicht angewendet wurden.
- Eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks.
- Entwürfe, Zeichnungen und Materialangaben von Bauteilen.
- Beschreibungen und Erläuterungen zur Funktion und Konstruktion der Verpackung.
- Eine Liste mit:
- Eine qualitative Beschreibung der Bewertungsmethoden gemäß den Artikeln 6, 10 und 11.
- Prüfberichte.
- Erstellung der EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII der Verpackungsverordnung.
Wichtige Hinweise:
- Obwohl die Konformitätsbewertung sich auf die Verordnung 765/2008/EG und den Beschluss 768/2008/EG stützt und ähnliche Abläufe aufweist, handelt es sich bei der Bewertung nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) nicht um eine klassische CE-Konformität.
- Das CE-Zeichen darf nicht auf Verpackungen angebracht werden.
13. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Derzeit verfügen nicht alle EU-Mitgliedsstaaten über offizielle Herstellerregister für Verpackungsmaterialien. Spätestens 2,5 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung (PPWR) müssen alle Länder solche Register einrichten oder bestehende Systeme an die neuen Vorgaben anpassen. Nach Einführung der Register sind alle Hersteller verpflichtet, sich dort zu registrieren. Unternehmen, die die Herstellerkriterien in einem Land erfüllen (z. B. durch Direktvertrieb an Endabnehmer über Online-Shops oder elektronische Marktplätze), dort jedoch keine Niederlassung haben, müssen einen Bevollmächtigten (EPR) benennen, der sie in diesem Land vertritt.
Pflichten im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR):
Die EPR-Pflichten gelten in jedem Land, in dem ein Unternehmen die Herstellerkriterien erfüllt. Dazu gehören:
- Registrierung im jeweiligen Herstellerregister.
- Regelmäßige Meldungen der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen.
- Finanzierung der EPR-Aufgaben, einschließlich:
- Rücknahme und Entsorgung von Altverpackungen,
- Durchführung von Informationskampagnen zu Abfallvermeidung und Wiederverwendung,
- Berichterstattung zur Erfassung und Verwertung von Verpackungsabfällen,
- Kennzeichnung von Abfall-Sammelbehältern,
- Analyse der Zusammensetzung des Restmülls aus Haushalten.
Besondere Hinweise:
- Auch Wiederverkäufer können in einem anderen EU-Land als Hersteller gelten, wenn sie dort Verpackungen (z. B. Verkaufs- oder Versandverpackungen) direkt an private oder gewerbliche Endkunden liefern – etwa beim Verkauf über eigene Online-Shops oder Plattformen wie Amazon oder eBay.
- Beim Direktvertrieb in mehrere EU-Mitgliedsstaaten müssen Unternehmen die EPR-Konformität in jedem Land separat sicherstellen, da keine einheitliche europäische Lösung existiert. Dies kann mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden sein.
Verpflichtungen für Online-Marktplätze:
Schon jetzt müssen Betreiber von Online-Marktplätzen in Ländern wie Deutschland und Frankreich sicherstellen, dass Händler auf ihren Plattformen die EPR-Anforderungen einhalten. Zukünftig gilt diese Überwachungspflicht in allen EU-Mitgliedsstaaten. Marktplätze können per schriftlicher Vereinbarung mit einem Händler dessen EPR-Pflichten übernehmen, beispielsweise gegen eine Aufwandsentschädigung.
- Ab 2027 treten die neuen Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in Kraft.
- Hersteller müssen sich in den bis dahin errichteten Herstellerregistern registrieren und, falls sie keine Niederlassung im jeweiligen Land haben, einen Bevollmächtigten (EPR) benennen.
- Die Kosten für die Einhaltung der EPR-Vorgaben müssen von den Herstellern getragen werden.
- Online-Marktplätze dürfen Händler nur zulassen, wenn diese ihre EPR-Konformität nachweisen können.
14. Reduzierung von Verpackungsabfällen
Im Vergleich zum Verpackungsabfallaufkommen des Jahres 2018 sollen die Mitgliedstaaten die Menge an Verpackungsabfällen pro Kopf schrittweise reduzieren:
- Bis 2030: mindestens 5 %,
- Bis 2035: mindestens 10 %,
- Bis 2040: mindestens 15 %.
Die EU-Kommission wird hierzu noch spezifische Durchführungsrechtsakte erlassen und die festgelegten Ziele bis spätestens 2031 überprüfen. Ein entsprechender Bericht wird dann veröffentlicht.
Die Reduktionsziele für Verpackungsabfälle pro Kopf sind wie folgt festgelegt:
- 2030: mindestens 5 %,
- 2035: mindestens 10 %,
- 2040: mindestens 15 %.
15. Pfand- und Rücknahmesysteme
Die EU-Mitgliedsstaaten sind künftig verpflichtet, sicherzustellen, dass für mindestens 90 % der jährlich erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungsformate eine getrennte Sammlung und ein Pfandsystem eingerichtet werden. Dies betrifft:
- Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern,
- Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern.
Ausnahmen:
Einige Verpackungen sind von der Pflicht ausgenommen, darunter:
- Wein und bestimmte Weinbauerzeugnisse,
- Bestimmte Branntweine,
- Milch und Milcherzeugnisse,
- Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Litern, wenn technische Gründe eine Aufnahme ins Pfandsystem verhindern (abhängig vom Mitgliedsstaat),
- Weitere Ausnahmen können individuell für ganze Länder gewährt werden.
Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme:
Alle Systeme müssen die allgemeinen Vorgaben gemäß Anhang X VerpackV erfüllen:
- Ein einziger Systembetreiber wurde eingesetzt oder lizenziert, sofern keine Koordinierungsmaßnahmen zwischen mehreren Akteuren bestehen.
- Gleicher Zugang und faire Bedingungen für alle Wirtschaftsakteure im System.
- Einrichtung von Kontroll- und Berichterstattungssystemen, um die Sammlung der Verpackungen zu überwachen.
- Festlegung eines Mindestpfandbetrags.
- Anforderungen an die finanzielle Kapazität des Systembetreibers.
- Der Systembetreiber ist eine gemeinnützige, unabhängige juristische Einheit, die ausschließlich Aufgaben im Zusammenhang mit dem Pfand- und Rücknahmesystem übernimmt.
- Schriftliche Nachweise und Dokumentationen, darunter:
- Statut zur internen Organisation,
- Nachweise zum Finanzierungssystem,
- Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen und eventueller Zusatzvorgaben.
- Ein Teil des Jahresumsatzes wird für Sensibilisierungskampagnen über die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet.
- Endvertreiber sind verpflichtet, Pfandverpackungen zurückzunehmen und Endabnehmern das Pfand zu erstatten.
- Endabnehmer können Pfandverpackungen zurückgeben, ohne zum Kauf anderer Waren verpflichtet zu sein.
- Pfandverpackungen müssen deutlich gekennzeichnet sein, damit Endabnehmer leicht erkennen können, welche Verpackungen zurückgegeben werden müssen.
- Gebühren innerhalb des Systems müssen transparent sein.
- Ab 2029 müssen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall (jeweils bis 3 Liter Fassungsvermögen) eingerichtet sein. Beim Verkauf muss ein Pfand erhoben werden.
- Alle Systeme müssen die Mindestanforderungen gemäß Anhang X VerpackV erfüllen.
16. Recyclingziele
Die Recyclingziele für Verpackungsabfälle und die darin enthaltenen spezifischen Materialien sollen schrittweise angehoben werden. Die neuen Zielvorgaben sehen wie folgt aus:
Recyclingziele bis 31. Dezember 2025:
- Mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle.
- Mindestprozentsätze für spezifische Materialien (bezogen auf ihr Gewicht in den Verpackungsabfällen):
- 50 % bei Kunststoffen,
- 25 % bei Holz,
- 70 % bei Eisenmetallen,
- 50 % bei Aluminium,
- 70 % bei Glas,
- 75 % bei Papier und Karton.
Recyclingziele bis 31. Dezember 2030:
- Mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle.
- Mindestprozentsätze für spezifische Materialien (bezogen auf ihr Gewicht in den Verpackungsabfällen):
- 55 % bei Kunststoffen,
- 30 % bei Holz,
- 80 % bei Eisenmetallen,
- 60 % bei Aluminium,
- 75 % bei Glas,
- 85 % bei Papier und Karton.
Weitere Entwicklungen:
Die EU-Kommission wird die festgelegten Ziele bis 2031 überprüfen, um sie gegebenenfalls zu erhöhen oder zusätzliche Vorgaben einzuführen. Ein entsprechender Bericht wird vorgelegt.
- Ab 2026 gilt ein Recyclingziel von 65 % für alle Verpackungsabfälle sowie die spezifischen Mindestprozentsätze für die enthaltenen Materialien.
- Ab 2030 steigen die Recyclingziele auf 70 % für alle Verpackungsabfälle sowie höhere Mindestprozentsätze für spezifische Materialien.
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