VerpackG

Das deutsche Verpackungsgesetz (kurz: VerpackG) hat zum 1. Januar 2019 die zuvor gültige deutsche Verpackungsverordnung (kurz: VerpackV) abgelöst und wurde 2021 novelliert. Das nun gültige VerpackG2 ist seit 03. Juli 2021 in der Bundesrepublik gültig.

Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, die Recycling-Quoten von Verpackungsmaterialien weiter zu erhöhen und den immer mehr anfallenden Verpackungsmüll zu reduzieren.

1. Wen betrifft das Verpackungsgesetz?

Das VerpackG betrifft alle gewerblichen Hersteller, Händler und Importeure innerhalb Deutschlands, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmalig auf den Weg zum Endverbraucher bringen.

Das VerpackG sieht vor, dass diese gewerblichen Hersteller, Händler und Importeure für die in Umlauf gebrachten Verpackungen bezahlen. Dies geschieht in Form einer kostenpflichtigen Lizenzierung (Beteiligung) bei einem dualen System und der Registrierung bei der Kontrollinstanz Zentrale Stelle Verpackungsregister. Mit dem geleisteten Lizenzentgelt sollen wiederum die Rücknahme und die Verwertung der Verpackungen durch die Unternehmen des dualen Systems finanziert werden.

Hersteller, Händler und Importeure sind ohne Ausnahme immer für die Lizenzierung der Verpackungen zuständig, unabhängig davon ob der Vertrieb über Fulfillment-Dienstleister oder Marktplätze erfolgt oder nicht. Diese Dienstleister sind dabei befugt zu prüfen, ob ihre Händlerkunden der gesetzlichen Pflicht zur Registrierung und Mengenmeldung nachkommen.

Mit Ausnahme der Serviceverpackungen ist der Kauf von vorlizenzierten Verpackungen lt. § 7 Abs. 2 VerpackG ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Lizenzierung und Registrierungspflicht kann somit nicht auf den Vorvertreiber delegiert werden.

TransPack-Krumbach ist beteiligt

Auch wir als TransPack-Krumbach kommen dieser Verpflichtung nach und arbeiten zur Erfüllung der Systembeteiligungspflicht mit unserem Partner Interseroh zusammen. Im öffentlichen Herstellerregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind wir unter der Nummer DE3908839101241 registriert.

1.1 Welche Ihrer Kunden "Endverbraucher" sind

Ein "Endverbraucher" ist derjenige, der die verpackte Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert, und dessen Abfälle in einem haushaltstypischen Rhythmus mit einem max. 1,1 m³ großen Sammelbehälter abgeholt werden können. Dies sind zum Einen alle privaten Haushalte, zum Anderen aber auch vergleichbare Anfallstellen wie

  • Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen
  • Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser
  • Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern
  • Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern, Museen
  • Anfallstellen des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien
  • Landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe

1.2 Beispiele für beteiligungspflichtige Hersteller/Händler

Beispiel 1: Als gewerblicher Hersteller/Händler lagern Sie Ihre verpackte Ware ein bzw. liefern sie an den (Groß-)Handel. In diesem Fall müssen Sie sich lediglich im Verpackungsregister registrieren, die Beteiligungspflicht bei einem dualen System liegt bei Ihrem Kunden.

Keine Lizenzgebühren

Beispiel 2: Sie veräußern Ihre verpackte Ware direkt an private Haushalte. In diesem Fall bringen Sie die mit Ware befüllte Verpackung erstmalig auf den Weg zum "Endverbraucher", Sie müssen sich also sowohl im Verpackungsregister registrieren als auch bei einem dualen System beteiligen.

Lizenzgebühren

Beispiel 3: Sie veräußern Ihre verpackte Ware an vergleichbare Anfallstellen wie z. B. einen Handwerksbetrieb. Auch in diesem Fall bringen Sie die mit Ware befüllte Verpackung erstmalig auf den Weg zum "Endverbraucher", Sie müssen sich also auch hier im Verpackungsregister registrieren und bei einem dualen System beteiligen.

Lizenzgebühren

2. Welche Verpackungsmaterialien müssen lizenziert werden?

Hierbei wird unterschieden zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Letztlich zählt jedoch alles, was beim Endverbraucher ankommt und dort entsorgt werden muss, als Verkaufsverpackung. Also nicht nur die Verpackung der eigentlichen Ware selbst (z. B. Schuhkartons), sondern auch alles, was für einen sicheren Transport notwendig ist:

Verpackungsmaterialien

Das Verpackungsgesetz sieht hierbei keine Mindestmengen vor – die Pflicht zur Beteiligung bei einem dualen System gilt bereits ab der ersten in den Umlauf gebrachten Verpackung.

Für Einweggetränkeverpackungen tritt eine neue erweiterte Pfandpflicht in Kraft, die ab Januar 2022 gesetzlich im VerpackG2 vermerkt wird. Auch Hersteller von Mehrwegverpackungen müssen dann den geltenden Rücknahme- und Verwertungspflichten nachgehen.

3. Was ist zu tun?

3.1 Registrierungspflicht im Verpackungsregister

Das Verpackungsgesetz sieht eine Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister für jeden vor, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals auf den Weg zum Endverbraucher bringt, unabhängig von einer evtl. Beteiligungspflicht bei einen dualen System. Diese Pflicht gilt ab dem 01. Juli 2022 erstmals komplett für alle Verpackungen, also sowohl für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen aber auch für Transport- und Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einwegverpackungen.

Die Registrierung erfolgt ausschließlich online unter https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Registrierung/Teil-1

Bereits seit Juli 2021 gilt, dass Hersteller die keine deutsche Niederlassung haben einen Bevollmächtigten verfügen können. Außerdem haben sich die Angaben bei der Registrierung geändert, so ist beispielsweise eine Faxnummer nicht mehr notwendig und die E-Mailadresse wird nicht mehr öffentlich im Register vermerkt.

3.2 Beteiligungspflicht am dualen System

Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, sich an einem sogenannten dualen System zu beteiligen. Dieses kümmert sich dann für die Unternehmen um die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von deren Verpackungsmaterial. Diese Pflicht ist so gesetzlich im Verpackungsgesetz verankert und beinhaltet sämtliche Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen, die beim Endverbraucher zur Entsorgung anfallen.

3.3 Zusammenarbeit „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ & „duales System“

Neu im Verpackungsgesetz ist die Pflicht der Hersteller und Vertreiber, alle Angaben, die an das jeweilige duale System gemeldet wurden, ebenfalls an die Zentrale Stelle weiterzugeben. Auch der Name des Systems und der Zeitraum der Beteiligung müssen der Zentralen Stelle in Zukunft vorliegen.

Um sich wiederum bei einem System beteiligen zu können, müssen Hersteller und Vertreiber in Zukunft auch die Registrierungsnummer, die sie von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhalten haben angeben.

3.4 Vollständigkeitserklärung

Zu Beginn des Folgejahres (Frist bis 15. Mai) müssen Hersteller und Vertreiber die tatsächlich im Vorjahr in Umlauf gebrachten Verpackungen sowohl der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie dem dualen System melden. Diese Pflicht entfällt, wenn die Ist-Menge an den in Umlauf gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres keine der folgenden Bagatellmengen übersteigt:

  • Glas: 80.000 kg
  • Papier, Pappe und Karton: 50.000 kg
  • Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg

4. Welche dualen Systeme gibt es?

Als zusätzlichen Service stellen wir Ihnen im Folgenden eine Zusammenfassung aller anerkannten dualen Systeme in Deutschland zu Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu konkreten Beteiligungen an einem System direkt an die jeweiligen Systembetreiber.

BellandVision GmbH - www.bellandvision.de

Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH - www.verpackgo.de

INTERSEROH Dienstleistungs GmbH - www.lizenzero.de

Landbell AG für Rückhol-Systeme - www.landbell.de

Noventiz Dual GmbH - www.noventiz.de

Reclay Systems GmbH - www.reclay-group.com

RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG - www.recycling-kontor.koeln

Veolia Umweltservice Dual GmbH - www.veolia.de/dual

Zentek GmbH & Co. KG - www.zentek.de

5. Was passiert bei einem Verstoß gegen die Verpackungsordnung?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister gleich die ihr übermittelten Daten regelmäßig mit den Daten der dualen Systeme ab. Auf Ihrer Internetseite sind alle registrierten Teilnehmer jederzeit öffentlich einsehbar. Eine Beteiligung an einem dualen System sowie die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind gesetzlich vorgeschrieben.

Wer ohne Registrierung Verpackung in den Verkehr bringt, seiner Meldepflicht nicht nachkommt, oder falsche Angaben bei der Registrierung macht, handelt ordnungswidrig. Dies kann nach § 36 Abs. 1 VerpackG2 neben einer Abmahnung und Verkaufsverbot auch zu Bußgeldern bis zu 200.000 € pro Einzelfall zur Folge haben. Kümmern Sie sich deshalb rechtzeitig um die ordnungsgemäße Lizenzierung Ihrer Verpackungsmaterialien.

Verstoße VerpackG

Weiterführende Informationen

Verpackungsregister - https://www.verpackungsregister.org/

Wikipedia - https://de.wikipedia.org/wiki/Duales_System_Deutschland

Alle hier aufgeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt, sind ohne Gewähr und stellen keine rechtliche Beratung da.

Stand Juli 2022

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Tel. 0800 - 8995 000
Mo - Fr 07.30 - 18.00 Uhr